Anzahl Durchsuchen:0 Autor:Site Editor veröffentlichen Zeit: 2025-10-23 Herkunft:Powered
1. In SOLAS, Absatz 1, Regel 7, Absatz 1.3 heißt es eindeutig:
• Weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Rettungsringe muss mit selbstzündenden Lichtern gemäß Regel 2.1.2 ausgestattet sein;
• Mindestens zwei dieser Rettungsringe müssen außerdem mit selbstzündenden Rauchsignalen gemäß Regel 2.1.3 ausgestattet sein, die schnell von der Kommandobrücke aus ausgelöst werden können.
• Rettungsringe, die mit selbstzündenden Lichtern ausgestattet sind, und Rettungsringe, die sowohl mit selbstzündenden Lichtern als auch mit selbstzündenden Rauchsignalen ausgestattet sind, müssen gleichmäßig auf beiden Seiten des Schiffes verteilt sein.
2. LSA Kapitel I Persönliche Rettungsausrüstung, selbstaktivierende Rauchsignale für Rettungsringe
1. Der Rettungsring muss so konstruiert sein, dass er einem Sturz aus seiner verstauten Position bis zur Wasserlinie bei niedrigstem Meeresspiegel oder 30 m, je nachdem, welcher Wert größer ist, standhält, ohne dass der Rettungsring oder sein Zubehör beschädigt wird.
2. Wenn der Rettungsring mit einem weißen Rauchsignal und einer weißen Lichtvorrichtung zum schnellen Auslösen ausgestattet ist, muss er eine Masse von mindestens 4 kg haben.
3. Während Sie in ruhigen Gewässern schwimmen, mindestens 15 Minuten lang ein gleichmäßiges, leuchtend farbiges Rauchsignal aussenden;
4. Während der gesamten Dauer des Rauchsignalausstoßes darf dieser sich nicht explosionsartig entzünden oder Flammen entwickeln;
5. Es darf nicht wellenförmig nass werden;
6. Wenn es vollständig in Wasser eingetaucht ist, muss es mindestens 10 Sekunden lang weiter rauchen;
7. Es muss dem Falltest gemäß 2.1.1.6 standhalten können;
8. Es muss mit einem Schnellauslösemechanismus ausgestattet sein, der den Rettungsring automatisch auslöst, mit einem Auslösesignal und mit einem selbstzündenden Licht, das mit dem Rettungsring verbunden ist und dessen Masse 4 kg nicht überschreitet.
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